Hof Buschberg 201665 Klipphausen
Mo – Fr 7:00 – 16:30 Uhr
Samstag 8:00 – 13:00 Uhr

Allgemeine Leistungsbedingungen für die Abfallverwertung

§ 1 Auftragserteilung

Verträge mit Humuswerk OTTO über die Abfallverwertung kommen ausschließlich durch vorbehaltlose und unverzügliche schriftliche Annahme des dem Auftraggeber von Humuswerk OTTO unterbreiteten Vertragsangebots zustande. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  1. Die Verwertung von Abfällen erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Benutzerordnung, der Annahmebedingungen sowie der jeweils gültigen Humuswerk OTTO-Preisliste, die dem Auftraggeber übergeben und von diesem zur Kenntnis genommen wurden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gel-ten nicht, auch wenn diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich wider-sprochen worden ist. Die Speicherung der erforderlichen, im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung stehenden Daten ist zulässig.

§ 2 Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber darf nur solche Abfälle bereitstellen oder anliefern, die eine ordnungsgemäße, d.h. in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften ste-hende und eine schadlose Verwertung ermöglichen. Von dem Auftraggeber kann jederzeit verlangt werden, dass er im Hinblick auf die bereitgestellten oder anglieferten Abfälle eine Analyse vorlegt. Der Auftraggeber hat Humuswerk OTTO unaufgefordert über jede Veränderung der Zusammen-setzung der Abfallstoffe zu informieren. Humuswerk OTTO ist nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der ihr gemachten Angaben durch eine eigene Analyse zu überzeugen.
  2. Humuswerk OTTO ist berechtigt, Abfälle, bei denen sich nach der Übernah-me herausstellt, dass sie von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen; der Auftraggeber hat die entstehenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten für Transport, Analyse sowie Schadenbeseitigung von Humuswerk OTTO zu ersetzen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit erforderlich, die behördlich vorgeschriebenen Nachweise rechtzeitig vor Bereitstellung oder Anlieferung voll-ständig ausgefüllt vorzulegen.

§ 3 Zurückweisung von Abfällen

Humuswerk OTTO kann mündlich oder schriftlich, auch durch Beauftragte, die Annahme von Abfällen verweigern, wenn

  1. Abfälle bereitgestellt oder angeliefert werden, die gesetzlich oder behördlich nicht zugelassen sind;
  2. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Entsorgung von Abfällen nicht eingehalten werden;
  3. auf Dauer ungünstige vorher nicht bekannte Auswirkungen für Humuswerk OTTO bei der Entsorgung und Verwertung zu befürchten sind;
  4. die Entsorgung oder Verwertung nach Vertragsabschluss durch Gesetz oder behördliche Auflagen o.ä. unzulässig oder unzumutbar wird;
  5. der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Humuswerk OTTO im Rückstand ist bzw. zahlungsunfähig wird oder die Konkurs-eröffnung bzw. Gesamtvollstreckung über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt worden ist;
  6. vor Bereitstellung oder Anlieferung eine von Humuswerk OTTO verlangte Terminvereinbarung nicht stattgefunden hat. 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise für die Abfallentsorgung ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von Humuswerk OTTO. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Netto-preise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Fälligkeit der Rechnungen werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der nachweisbaren Sollzinsen eines von Humuswerk OTTO in Anspruch genommenen Konto-korrentkredits berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt. 
  3. Schecks werden nur zahlungshalber, unter Ausschluss der Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest angenommen.
  4. Sollte der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug geraten, hat Humuswerk OTTO das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und hin-sichtlich sämtlicher Neuanlieferungen Vorauskasse zu verlangen.

§ 5 Haftung und Schadenersatz

  1. Der Auftraggeber haftet Humuswerk OTTO für alle Schäden, die durch die Anlieferung oder Bereitstellung von nicht zur Entsorgung zugelassenen Abfällen sowie die verspätete Bereitstellung oder Anlieferung von Abfällen von Humuswerk OTTO oder Dritten entstehen. Hierunter fallen auch mittel-bare oder Folgeschäden. Humuswerk OTTO ist von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Der Auftraggeber haftet Humuswerk OTTO weiter für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Weisungen des Personals der Verwertungsonlage entstehen.
  3. Humuswerk OTTO haftet nicht für Schäden der Auftraggeber bei der Be-nutzung der Verwertungsanlage. Dies gilt insbesondere für Reifenschäden. Humuswerk OTTO haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass auf-grund höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Schneefall, Nebel, Streik, unvorhersehbare Notstände, Ausfall von Verwertungsanlagen, Sperrung von Straßen und Ähnlichem, Leistungsstörungen auftreten. Sollte eine Leistungsstörung im Rahmen eines längerfristigen Vertrages länger als einen Monat dauern, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, auf den davon betroffenen Teil des Preises sowie auf den direkten Schaden beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Humuswerk OTTO, für die Anlieferungen von Abfällen die von Humuswerk OTTO benannte Verwertungsanlage. Gerichtsstand ist Dresden, Humuswerk OTTO ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

Klipphausen, Januar 2023